Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
Gemäss Art. 16a RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie für die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.
Anlagen zur Gewinnung von Energie
Ebenfalls können Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden. Die verarbeitete Biomasse muss dazu in einem engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat.
Innere Aufstockung
Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind ebenfalls zonenkonform. Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird (Speziallandwirtschaftszone).
Längerfristige Existenzfähigkeit
Gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV darf die Bewilligung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nur erteilt werden, wenn die langfristige Überlebensfähigkeit des Betriebs gegeben ist. Beim Betrieb kann es sich um einen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handeln. Ob die Existenzfähigkeit erfüllt ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Dazu muss in der Regel ein Betriebskonzept eingereicht werden. Dieses beschreibt und analysiert die gegenwärtige Situation des landwirtschaftlichen Unternehmens, definiert die Ziele der Betriebsleiterfamilie und zeigt die Entwicklungsperspektiven des Betriebes auf.
